Filmrausch­palast Moabit

Unabhängiges Kiez-Kino in Moabit • Lehrter Str. 35 • 10557 Berlin

Vereinssatzung

Stand: 05.10.2020

I Name, Sitz und Zweck

§1 Der Verein trägt den Namen: „Filmrausch Moabit e.V.“ und hat seinen Sitz in der Lehrterstr.35 in 10557 Berlin.

§2 „Filmrausch Moabit e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck desVereins ist die Förderung von audiovisueller Kultur, Kunst und Bildung, sowie Aufbau von sozialen und kommunikativen Strukturen.

§3 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§4 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Planung, Durchführung und Nachbereitung von Vortragsreihen und Diskussionsveranstaltungen über künstlerisch, kulturell oder wissenschaftlich wertvolle bzw. innovative Aspekte audiovisueller Medien.
  • Präsentation durch Darstellung in eigenen Medien und Vorführung von geeigneten beispielhaften audiovisuellen Produkten.
  • Bewusste Einbeziehung von verschiedenen Nationalitäten, Altersstufen, Geschlechtern und sozialen Positionen ohne Ausschluss irgendeiner Gruppe.

§5 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

II Mitgliedschaft

§6 Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft erfolgt nur auf formlosen Antrag hin. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.

§7 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand.
b) durch Ausschluss. Dieser ist mit Dreiviertelmehrheit zu beschließen.
c) durch Tod.
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages länger als drei Monate im Verzug ist.

§8 Die Vereinsmitglieder ziehen aus ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vorteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

III Mitgliedsbeitrag

§9 Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und richtet sich nach den Zuwendungen der öffentlichen Hand und anderer Geldgeber.

IV Vereinsorgane

§10 Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand

V Mitgliederversammlung

§11 Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt jeweils per E-Mail spätestens vier Wochen vor dem Termin. Sie ist auch auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einzuberufen.

§12 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Erlass und änderung der Satzung
b) Wahl des Vorstandes
c) Befinden über vorgesehene Projekte
d) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge (Anträge an Mitgliederversammlungen müssen spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen)
e) Genehmigung des Haushaltsplanes
f) Annahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
g) Wahl zweier Revisoren, die das Recht haben, die Buchführung des Vereins jederzeit zu überprüfen
h) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
i) Auflösung des Vereins

§13 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden(solange kein anderer Paragraph dagegen steht) in offener Abstimmung gefasst. Bei begründeter Abwesenheit kann die Stimmabgabe schriftlich erfolgen.

§14 Der Vorstand hat gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

§15 Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, in dem insbesondere die Beschlüsse festgehalten werden. Das Protokoll muss von zwei Mitgliedern des Vorstandes unterschrieben werden.

§16 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit, wenn er es fürnotwendig erachtet, einberufen, wobei in dringenden Fällen auf Formvorschriften verzichtet werden kann.

VI Vorstand

§17 Der Vorstand hat mind. 3, höchstens 8 Mitglieder.

§18 Der Vorstand wird in geheimer Abstimmung gewählt.

§19 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit 2 seiner Mitgliedergemeinsam.

§20 Der Vorstand leitet den Verein und regelt die laufenden Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§21 Der Vorstand erstellt den Haushaltsplan sowie die Jahresberichte.

§22 Der Vorstand bestellt die Geschäftsführung.

§23 Der Vorstand wird jeweils für ein Jahr gewählt und verbleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§24 Scheidet während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus, so ist dieser Posten bei der nächsten Mitgliederversammlung durch Neuwahl zu ersetzen. Das nachgewählte Mitglied wird nur bis zum Ende der Amtsperiode gewählt.

§25 In besonderen Fällen können auf der Mitgliederversammlung der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes mit einer 3/4 Mehrheit entlassen werden und Neuwahlen vorgenommen werden.

VII Geschäftsführung

§26 Der Verein kann sich zur Erledigung der laufenden Aufgaben eines Geschäftsführers bedienen. Der Geschäftsführer übernimmt gleichzeitig die Aufgaben des Schatzmeisters. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt und erledigt seine Aufgaben nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

VIII Geschäftsjahr

§27 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

IX Auflösung des Vereins

§28 Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

§29 Bei Aufhebung / Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Filmrausch Moabit e.V.an den Verein Kulturfabrik Lehrter Str. 35 e.V., Lehrter Straße 35, 10557 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

X Inkrafttreten

§30 Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.